Sofortabzug von Mieterabfindungen bei Vermietungseinkünften
Es gibt ein neues Urteil zum Thema Sofortabzug von Mieterabfindungen.
Mieterabfindungen gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern sind sofort als Werbungskosten abziehbar. So hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gestellt.
Im Streitfall hatte eine GbR eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen vermietet. Um die geplanten umfangreichen Renovierungsarbeiten einfacher zu gestalten, konnte sie die Mieter zum vorzeitigen Auszug bewegen. Dafür bezahlte sie Mieterabfindungen von rd. 35.000 Euro. Ohne Räumung wäre die Renovierung zwar möglich gewesen, aber sehr viel umständlicher.
Das Finanzamt zählte die Mieterabfindungen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen und damit zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Damit sei ein sofortiger steuermindernder Abzug nicht möglich, sondern nur eine Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.
Nach Ansicht des obersten Gerichts stellen die Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen und damit keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dar. Selbst bei weiter Auslegung dieses Begriffs seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung und Modernisierung der Gebäudesubstanz. Im Ergebnis kann die GbR somit die Abfindungen in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe absetzen.
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