Stellt ein Unternehmer einen sog. Minijobber ein, muss er die Beschäftigung bei der Minijobzentrale anmelden. Dafür hat er grundsätzlich Zeit bis zu ersten Entgeltabrechnung, aber längstens sechs Wochen nach dem Beginn des Minijobs. Meldet er den Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit.
In einigen Branchen muss der Arbeitgeber zusätzlich eine sog. Sofortmeldung für einen Minijobber bzw. für einen kurzfristig Beschäftigten abgeben. Das betrifft solche Branchen, in denen das Risiko für Schwarzarbeit besonders hoch ist. Diese Sofortmeldung muss – wie der Name schon sagt – sofort erfolgen, spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung.
Betroffen sind davon folgende Wirtschaftszweige: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung, d.h. sie ersetzt nicht die Anmeldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale. In den betroffenen Wirtschaftszweigen müssen also immer zwei Meldungen abgegeben werden
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