Sonderfonds für Kunst und Kultur
- Überbrückungshilfe III verlängert („Überbrückungshilfe III Plus“ und „Neustarthilfe Plus“)
Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III wird bis 30.9.2021 (bisher 30.6.2021) verlängert. Als „Überbrückungshilfe III Plus“ unterliegt sie voraussichtlich den gleichen Förderbedingungen wie bisher, wobei die Förderobergrenze jedoch erhöht wird. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis 30.9.2021 (bisher 30.6.2021) verlängert und heißt jetzt „Neustarthilfe Plus“. Hier eine Zusammenfassung der Einzelheiten, die vom Bundesfinanzministerium bisher bekanntgegeben wurden (Stand 10.6.2021):
a. Überbrückungshilfe III Plus
Die Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der bisherigen Überbrückungshilfe III. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.
Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:
- Maximale monatliche Förderung in Höhe von 10 Mio. €
- Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen maximal 52 Mio. €
- 12 Mio. € aus dem geltenden EU-Beihilferahmen (bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe)
- plus 40 Mio. € aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich (die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind)
Neu bei der Überbrückungshilfe III Plus:
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zum Mai 2021 wird folgender Zuschuss gewährt:
- Fördermonat Juli 2021 à Zuschuss von 60 %
- Fördermonat August 2021 à Zuschuss von 40 %
- Fördermonat September 2021 à Zuschuss von 20 %
- nach September 2021 kein Zuschuss mehr
- Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
b. Neustarthilfe Plus für Soloselbständige
Soloselbständige können im Rahmen der Neustarthilfe Plus jetzt maximal folgende Zuschüsse pro Monat erhalten:
- Zeitraum Januar bis Juni 2021 à bis zu 1.250 € pro Monat
- Zeitraum Juli bis September 2021 à bis zu 1.500 € pro Monat
Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen. Bis jetzt gab es maximal 7.500 € monatlich für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021.
Wichtig! Die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe III incl. Neustarthilfe werden derzeit überarbeitet. Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus bzw. für die Neustarthilfe Plus ist derzeit noch nicht möglich.
- Förderbedingungen für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
Maßnahmen zur Digitalisierung oder im Hygienebereich können im Rahmen der Überbrückungshilfe III unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun eine Übersicht mit Beispielsfällen als neuen Anhang 4 zum FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IIII veröffentlicht. Die Übersicht führt beispielhaft typische Maßnahmen für Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Hygiene und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten auf. Dazu zählen etwa der Aufbau von Online-Shops, die Umgestaltung von Gasträumen und der Einbau von Luftfilteranlagen. Die Förderfähigkeit der beispielhaft aufgeführten Maßnahmen hängt aber von den individuellen Gegebenheiten des Antragsstellers ab.
So wurden die Förderbedingungen für solche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Maßnahmenkatalog auch deutlich verschärft.
Die Förderbestimmungen enthalten nun folgende Ausführungen: „Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.“
Aus unserer Sicht muss deshalb auch für bereits genehmigte Anträge noch eine entsprechende Dokumentation für angesetzte Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen erstellt werden. Diese ist dann zusammen mit der Schlussabrechnung einzureichen.
- Überbrückungshilfe II – Fristverlängerung für Änderungsanträge
Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe II können noch bis 30.6.2021 (bisher 31.5.2021) gestellt werden. Die Korrektur der IBAN ist ebenfalls bis 30.6.2021 möglich. Erstanträge können hier nicht mehr gestellt werden – die Frist ist Ende März 2021 abgelaufen.
- Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Seit dieser Woche können sich Kulturveranstalter unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de für den Sonderfonds des Bundes registrieren. Mit der Registrierung einer Veranstaltung muss auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept vorgelegt werden.
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen. Hier gibt es zum einen die Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die ab Juli 2021 für bis zu 500 Besucher und ab August 2021 für bis zu 2.000 Besuchern geplant werden. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe sollen Verluste der Veranstalter durch die pandemiebedingte Verringerung der Teilnehmenden ausgeglichen werden. Zum anderen gibt es die Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die ab September 2021 für mehr als 2.000 Besucher geplant sind. Mit der Ausfallabsicherung übernimmt der Ausfallfonds im Falle einer pandemiebedingten (Teil-)Absage, Reduzierung der Teilnehmerzahl oder Verschiebung maximal 80 % der Ausfallkosten.
Bei diesem Sonderfonds handelt es sich um ein Programm des Bundes, das über die Kulturministerien der Länder umgesetzt wird. Die dortigen Kulturbehörden oder andere beauftragte Stellen sind zuständig für die Prüfung und Bewilligung der Anträge. Nähere Informationen erhalten Sie auf Homepage des Bayerischen Kultusministeriums und auf der Homepage der Bundesregierung. Außerdem wurde eine bundesweite Service-Hotline unter 0800 6648430 eingerichtet.
- Fristverlängerung beim Corona-Bonus
Die Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus wird erneut verlängert und zwar bis zum 31.3.2022 (bisher: 30.6.2021). Damit hat der Arbeitgeber für die steuerfreie Auszahlung eines Corona-Bonus an Arbeitnehmer bis maximal 1.500 € noch länger Zeit. Wichtig: Erhöht wird der Bonus durch die Fristverlängerung nicht. Diese Sonderzahlung kann aber in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
- Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert
Die Antragsfrist für Kurzarbeit wird um drei Monate bis zum 30.9.2021 (bisher 31.6.2021) verlängert. Das bedeutet: Unternehmen, die bis 30.9.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen.
- Kurzfristige Beschäftigung – vorübergehende Ausweitung der Höchstdauer
Vor einigen Tagen ist eine Sonderregelung für Saisonbeschäftigungen verabschiedet worden, um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen. Die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung wurde ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen verlängert. Die übrigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind gleichgeblieben.
Die Ausnahmeregel gilt ausschließlich für Tätigkeiten im Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021. Ab dem 1.11.2021 gilt dann wieder eine Beschäftigungshöchstdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 1.6.2021 begonnen wurden und schon bei Beginn der Tätigkeit nicht kurzfristig waren.
Im Hinblick auf den Beschäftigungsbeginn ist zu unterscheiden:
- Auf eine Beschäftigung, die bereits vor dem 1.6.2021 aufgenommen wurde und aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen (u.a. drei Monate oder 70 Arbeitstage) als kurzfristig einzustufen war, können im Falle einer (ungeplanten oder vorher nicht absehbaren) Verlängerung der ursprünglichen Beschäftigungsdauer die erweiterten Zeitgrenzen angewendet werden.
- Fällt die Beschäftigung ausschließlich in den Zeitraum vom 1.6.2021 bis 31.10.2021, gelten die verlängerten Zeitgrenzen.
- Wurde eine Beschäftigung nach dem 31.5.2021 aufgenommen und wird sie über den 31.10.2021 hinaus ausgeführt, erfolgt die Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, nach dem für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum geltenden Recht.
- Für eine Beschäftigung, die nach dem 31.10.2021 aufgenommen wird, gelten wieder die alten Zeitgrenzen.
Hintergrund der Sonderregelung ist die Tatsache, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau zeitkritischer Sonderkulturen (Spargel und Erdbeeren) zu unterstützen, hat der Bundestag die Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes und damit an ein völlig fachfremdes Gesetz angefügt.
- Ermäßigte Umsatzsteuer für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt jetzt bis 31.12.2022 (bisher: 30.6.2021). Der Gesetzgeber hat hier mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz die Frist noch einmal verlängert.
Die Finanzverwaltung hat nun bekanntgegeben, dass sie es für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes weiterhin nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE).
Bei der Vermietung von Hotelzimmern wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Hier beanstandet es die Finanzverwaltung weiterhin nicht, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % (statt wie bisher 20 %) des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE).