Steuerliche Erleichterung für Hochwasseropfer
Die Finanzverwaltungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz informieren über steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Steuerpflichtigen, die von den Folgen des Hochwassers betroffen sind. Dazu haben sie den sog. Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.
Bei Bedarf können die folgenden steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden:
- Stundungen
Bis zum 31.10.2021 fällige Steuern können gestundet werden. Die Stundung wird längstens bis zum 31.1.2022 gewährt. Ein Antrag darf nicht abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann. Stundungszinsen fallen in der Regel keine an.
Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.10.2021 fällig werden, müssen besonders begründet werden.
- Anpassung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können angepasst werden. Der Antrag ist bis zum 31.10.2021 zu stellen.
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Auf Antrag soll bis 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, soweit Steuern betroffen sind, die bis zum 31.10.2021 fällig werden. Die Anträge müssen bis zum 31.10.2021 gestellt werden.
Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis 31.1.2022 werden für diese Steuern zum 31.1.2022 erlassen.
- Gewerbesteuer
Stundungs- und Erlassanträge sind ausschließlich bei den Gemeinden zu stellen. Die o.g. Regelungen gelten hier nicht. Die Gemeinden entscheiden in eigener Zuständigkeit über die entsprechenden Anträge.
- Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
- Selbständige und Unternehmer
Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden werden Sonderabschreibungen gewährt. Auf Antrag können im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden.
Bei beweglichen Anlagegütern (z.B. Maschinen), die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.
Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden.
Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und durch die Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 € betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen.
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Bei Gebäuden gibt es eine Höchstgrenze von 70.000 €.
Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Weitere Sonderregelungen gibt es für die Land- und Forstwirtschaft.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden bzw. für die Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und an Grund und Boden gelten ähnliche Regelungen wie bei den Selbständigen und Unternehmern.
- Steuerfreie Unterstützung für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber
Unterstützungen des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Ein höherer Betrag als 600 € kann steuerfrei sein, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem solchen besonderen Notfall ausgegangen werden.
Die Steuerfreiheit gilt auch für Unterstützungen in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen. Zinszuschüsse und Zinsvorteile von Darlehen, die zur Beseitigung der Schäden aufgenommen werden, sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. Insgesamt darf das Darlehen aber die Höhe des Schadens nicht übersteigen.
- Arbeitslohnspende
Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine Arbeitslohnspende steuerfrei, d.h. diesen Lohnteil muss der Spender nicht als Arbeitslohn versteuern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
- Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob eine Elementarschadensversicherung besteht.
- Erleichterter Nachweis von Spenden
Für Spenden, die bis 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteneinzugsbeleg, PC-Ausdruck beim Online-Banking) eines Kreditinstituts als Spendenquittung aus.
Wir können hier auf die Schnelle nur die wichtigsten Grundzüge darstellen. Sollten Sie vom Hochwasser betroffen sein, dann bitten wir Sie, sich mit uns persönlich in Verbindung zu setzen.
Im Übrigen werden die steuerlichen Maßnahmen in den entsprechenden Katastrophenerlassen der Länder ausführlich beschrieben. Die Erlasse sind inhaltlich identisch und können unter diesen Links abgerufen werden:
Erlass des bayerischen Finanzministeriums
Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen