Tankgutscheine und Werbeflächen
Im Rahmen einer Nettolohnoptimierung wird faktisch der Bruttolohn reduziert und gleichzeitig der Nettolohn erhöht. Erreicht werden soll das z.B. durch Sachbezüge oder zweckgebundene Leistungen, die steuerfrei sind oder pauschaliert besteuert werden. Soweit die Theorie.
In der Praxis funktioniert das aber nicht immer. Dies zeigen zwei Gerichtsentscheidung zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung.
Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer eine monatliche Miete in Höhe von 21 Euro für Werbung auf den Nummerschildernträgern der privaten Pkws gezahlt. Er zahlte die Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer aus, da es sich seiner Meinung nach nicht um Arbeitslohn, sondern um ein Entgelt für sonstige Leistungen handelte – und diese sind nach § 22 Nr. 3 EStG bis zu 255 Euro im Jahr steuerfrei (21 Euro monatlich x 12 Monate = 252 Euro). Der Lohnsteuerprüfer sah in den „Mietzahlungen“ aber steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster aus folgenden Gründen entschieden hat: Zum einen war die „Mietzahlung“ schon rein äußerlich zusammen mit der Lohnzahlung erfolgt. Zum anderen wurde immer – unabhängig von der Größe der „Werbefläche“ – ein monatlicher Einheitspreis von 21 Euro gezahlt. Außerdem wurden die „Mietverträge“ nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen und bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auch beendet. Nach Ansicht des Gerichts steht bei dieser Gestaltung nicht der Werbezweck, sondern eindeutig die Nettolohnoptimierung im Vordergrund.
Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber individuelle Bruttoentgeltverzichte bei gleichbleibender Arbeitszeit vereinbart. Die bisherige Bruttovergütung blieb in gleicher Höhe bestehen. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsbestandteile“ in Form von Tankgutscheinen in Höhe von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Sozialversicherungsbeiträge führte der Arbeitgeber nicht ab. Die Tankgutscheine lagen unter der steuerlichen Bagatellgrenze für Sachbezüge von 44 Euro und die Vermietung der Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Mietverträgen, so die Argumentation des Arbeitgebers. Die Rentenversicherung forderte die Sozialversicherungsbeiträge nach – mit Erfolg! Nach Ansicht des Bundessozialgerichts stellen die „Mietzahlungen“ sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar und auch die Tankgutscheine sind beitragspflichtig. Bei den Tankgutscheinen handle es sich nicht um einen sog. Sachbezug, so die Richter, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und teilweise an die Stelle des Gehaltsverzichts getreten sind.