Grundsätzlich müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abgegeben werden. Beträgt die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, sind die Voranmeldungen monatlich abzugeben.
Hat der Unternehmer im Vorjahr eine Umsatzsteuererstattung von mehr als 7.500 Euro erhalten, kann er seine Voranmeldungen statt alle drei Monate auch monatlich abgeben. Damit erhält er Erstattungsbeträge zeitlich früher ausbezahlt.
Diese sog. Schwellenwerte von 7.500 Euro werden ab 1.1.2025 auf 9.000 Euro angehoben. Dann gilt der Grundsatz: Muss der Unternehmer z.B. im Kalenderjahr 2024 nicht mehr als 9.000 Euro Umsatzsteuer zahlen oder erhält er eine Erstattung, die nicht mehr als 9.000 Euro beträgt, gibt er die Voranmeldungen für 2025 weiterhin vierteljährlich ab. Erst mit Überschreitung dieser Grenzen kommt es in der Regel zu einer monatlichen Abgabe.
Mit Anhebung der Schwellenwerte soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen verringert werden und damit zu einer Entlastung von Unternehmen und Finanzverwaltung beitragen.