Unverzinsliche Darlehen weiterhin mit 5,5 % abzuzinsen
Ein unverzinsliches Darlehen mit einer unbestimmten Laufzeit ist jährlich mit 5,5% abzuzinsen. Im Ergebnis wird das Darlehen damit jedes Jahr niedriger bewertet. Die Differenz erhöht jeweils den Gewinn. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger dagegen geklagt. Begründung: Der Zinssatz von 5,5% sei wegen der bereits seit mehreren Jahren anhaltenden Nullzinsphase verfassungswidrig.
Das Finanzgericht Münster teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Für das Streitjahr 2016 habe der Zinssatz auf dem Fremdkapitalmarkt noch zwischen 2,45% und 3,71% betragen. Die Tatsache, dass die Höhe des Zinssatzes bei Nachzahlungszinsen zweifelhaft sei (und inzwischen für Veranlagungszeiträume ab 2019 auch für verfassungswidrig erklärt wurde), ändere daran nichts.
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die Abzinsung durch entsprechende Gestaltungen vermieden werden kann. Im Betracht kommen hier sog. „Kettendarlehen“: Dabei werden unverzinsliche Darlehen für weniger als zwölf Monate gewährt und immer wieder verlängert. Bei einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten entfällt die Abzinsung komplett. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen Zinssatz von knapp über 0% zu vereinbaren. Dann ist das Darlehen nicht mehr unverzinslich und muss auch nicht mehr abgezinst werden.