Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urt. v. 26.4.2024 – 5 K 2022/23) unterliegt der Erwerb aller Geschäftsanteile an einer grundbesitzenden GmbH (Enkelgesellschaft) durch die mittelbare Gesellschafterin (Großmuttergesellschaft) von der unmittelbaren Gesellschafterin (Muttergesellschaft) als „Verkürzung der Beteiligungskette“ der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG. Liege eine unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vor, spielten die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Vorgangs keine Rolle. Das FG lehnt eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Erwerberin mit Blick auf ihre zuvor bestehende mittelbare Beteiligung als Altgesellschafterin anzusehen sei, sodass der Erwerb der 100 %-igen unmittelbaren Beteiligung nicht dem Tatbestand des § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG unterfalle, ab. Das FG hat insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 24/24 anhängig.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 13/2025, S. X