Verluste aus Aktien?
Verluste aus Aktienverkäufen können im selben Jahre nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Fehlen solche Gewinne, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich. Zu diesem Zweck gibt es sog, Verlustverrechnungstöpfe. Die Banken trennen damit die Verluste aus Aktien von anderen Verlusten aus Kapitalvermögen. Grundlage für die Verrechnungsbeschränkung ist die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG.
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Revisionsverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sollten sich die Verfassungsrichter der Argumentation des Bundesfinanzhofs anschließen, könnte das für viele Anleger von Bedeutung sein. Verluste aus Aktienverkäufen könnten dann unter Umständen auch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden und damit die Steuerlast senken. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich noch in 2021 fallen.
Welche Konsequenzen hat das Verfahren derzeit für die Praxis? Können Verluste aus Aktienverkäufen mangels Gewinne nicht verrechnet werden, sollte gegen den entsprechenden Bescheid unter Hinweis auf das Gerichtsverfahren Einspruch eingelegt werden. So wird die Steuerfestsetzung weiterhin offengehalten und der Steuerpflichtige kann davon profitieren, falls die Verrechnungsbeschränkung gekippt wird.
Übrigens: Verluste aus Aktienverkäufen können nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus einer selbständigen Tätigkeit) verrechnet werden und dabei wird es bleiben. Diese Verrechnungsbeschränkung hat der Bundesfinanzhof nämlich nicht beanstandet, weshalb sich das Bundesverfassungsgericht damit auch nicht befassen wird.