Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG – Verlustnutzung bei Organschaft durch Umstellung des Wirtschaftsjahres
Die Umstellung des Wirtschaftsjahres kann nach Ansicht des FG Münster (Urt. v. 8.8.2024 – 10 K 864/21 AO) auch dann in Betracht kommen, wenn sie allein aus steuerlichen Gründen erfolgt und der Steuerpflichtige durch die Umstellung steuerliche Folgen erreicht, die nach Sinn und Zweck einer bestimmten steuerrechtlichen Vorschrift gerade für die in Rede stehende Sachverhaltskonstellation vorgesehen sind, damit aber keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden. In einem solchen Fall sei das Ermessen des FA im Rahmen seiner Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung auf Null reduziert. Eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG, um dadurch einem Organträger zu ermöglichen, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG noch nicht genutzte Verluste mit Gewinnen der Organgesellschaft auszugleichen, sei kein von Gesetzes wegen nicht vorgesehener Steuervorteil, sondern entspreche vielmehr dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das FA habe damit im Streitfall seine Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres zu Unrecht verweigert.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 20/24 anhängig.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 15/2025, S. VIII