Der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung muss an die Wohnungseigentümergemeinschaft ein monatliches Hausgeld zahlen. Davon wird ein Teil der sog. Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Fallen dann konkrete Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum an, werden aus dieser Rücklage die Zahlungsmittel entnommen.

In der Praxis wurde immer wieder die Frage diskutiert, ob der Eigentümer seine Zahlungen bereits im Zahlungszeitpunkt oder erst bei Verwendung für eine konkrete Maßnahme bei seinen Vermietungseinkünften als Werbungskosten abziehen kann. Der BFH stellte immer auf den zweiten Zeitpunkt ab. Mit seinem Urteil vom 14.1.2025 – IX R 19/24 macht er klar, dass er bei seiner Auffassung bleibt. Die Tatsache, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft seit der Novellierung des Wohnungseigentumsrechts nach § 9a WEG rechtsfähig sei, ändere daran nichts.