Zentrale Vollmachtsdatenbanken ab 2028

Ab 1.1.2028 müssen Arbeitgeber ihrem Steuerberater nicht mehr eine Anzahl schriftlicher Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen. Denn mit dem sog. Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank eingeführt.

Ab 2028 genügt dann eine Generalvollmacht, die in dieser Datenbank elektronisch eingetragen wird. Alle Sozialversicherungsträger können auf die Vollmachtsdatenbank zugreifen und die jeweilige Vollmacht abrufen (§ 85a Abs. 2 Nr. 12 und 13 StBerG nF, § 105a SGB IV nF).